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   BFH, 04.11.1986 - VII R 40/84   

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https://dejure.org/1986,4767
BFH, 04.11.1986 - VII R 40/84 (https://dejure.org/1986,4767)
BFH, Entscheidung vom 04.11.1986 - VII R 40/84 (https://dejure.org/1986,4767)
BFH, Entscheidung vom 04. November 1986 - VII R 40/84 (https://dejure.org/1986,4767)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Befreiung von der Steuerberaterprüfung - Befreiung von Professoren, die an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule oder Fachhochschule mindestens fünf Jahre auf dem Gebiet des Steuerwesens gelehrt haben, von der Steuerberaterprüfung

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 18.11.1980 - 1 BvR 228/73

    Befreiung von der Steuerberaterprüfung - Beamte der Finanzverwaltung -

    Auszug aus BFH, 04.11.1986 - VII R 40/84
    Das FG hat ferner zutreffend ausgeführt, daß die Regelungen über die Befreiung von der Steuerberaterprüfung (§ 38 StBerG) Ausnahmevorschriften für einen von vornherein begrenzten Personenkreis darstellen (vgl. Beschluß des BVerfG vom 18. November 1980 1 BvR 228/73, 1 BvR 311/73, BStBl II 1981, 235, 239), die grundsätzlich nicht extensiv ausgelegt werden dürfen.

    Wie das BVerfG in BStBl II 1981, 235, 239, 240 entschieden hat, war er hierbei im Hinblick auf den Ausnahmecharakter dieser Regelungen weder an die engen Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 1 GG gebunden noch hat er damit den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.

  • FG München, 15.07.1971 - IV 42/71
    Auszug aus BFH, 04.11.1986 - VII R 40/84
    Bereits für die frühere Fassung des Gesetzes wurde die Auffassung vertreten, daß von der Steuerberaterprüfung nur die Hochschullehrer im engeren Sinne, d. h. die Professoren (ordentliche, außerordentliche, außerplanmäßige und Honorar-Professoren) und die Privatdozenten - nicht aber die Lehrbeauftragten - befreit werden könnten (Urteil des FG München vom 15. Juli 1971 IV 42/71, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1971, 617; Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 18. Januar 1974 1 BvR 183/73, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1974, 170).
  • BVerfG, 18.01.1974 - 1 BvR 183/73
    Auszug aus BFH, 04.11.1986 - VII R 40/84
    Bereits für die frühere Fassung des Gesetzes wurde die Auffassung vertreten, daß von der Steuerberaterprüfung nur die Hochschullehrer im engeren Sinne, d. h. die Professoren (ordentliche, außerordentliche, außerplanmäßige und Honorar-Professoren) und die Privatdozenten - nicht aber die Lehrbeauftragten - befreit werden könnten (Urteil des FG München vom 15. Juli 1971 IV 42/71, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1971, 617; Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 18. Januar 1974 1 BvR 183/73, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1974, 170).
  • Drs-Bund, 29.05.1972 - BT-Drs VI/3456
    Auszug aus BFH, 04.11.1986 - VII R 40/84
    Mit der Neufassung sollte dem damaligen Stand der Entwicklung im Bildungsbereich Rechnung getragen und eine eindeutige Abgrenzung des begünstigten Personenkreises erreicht werden (Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages, BTDrucks VI/3456 S. 5).
  • BFH, 11.08.1998 - VII R 72/97

    Wissenschaftlicher Assistent als Steuerberater

    Diese letztlich nicht auf dem Gebiete der Gesetzesauslegung, sondern auf dem Gebiet der Rechtsfortbildung liegende Aufgabe zu erfüllen, wurde dem FinMin weder durch die Rechtsprechung des Senats (Urteile in BFH/NV 1992, 840, und vom 4. November 1986 VII R 40/84, BFH/NV 1987, 125), daß der Sinn und Zweck des § 57 Abs. 3 Nr. 4 StBerG auch darin liege, dem Interesse von Forschung und Lehre an einer Bereicherung durch praktische Erfahrungen auf dem Gebiete des Steuerwesens Rechnung zu tragen, noch durch das geltende Hochschulrecht abgenommen; das Hochschulrecht beantwortet die vorgenannte Frage schon deshalb nicht, weil es den Begriff des "Lehrers" oder einen dem gleichzusetzenden Begriff nicht mehr verwendet, sondern, wie die Revision selbst darstellt, eine differenzierte Lehrkörperstruktur vorschreibt, deren einzelnen Gruppen in unterschiedlichem Umfang Befugnisse zur selbständigen oder zur unselbständigen Lehre eingeräumt sind.

    Daß einer anderen Auslegung des § 57 Abs. 3 Nr. 4 StBerG als sie das FinMin bei der Entscheidung über den Zulassungsantrag des Klägers zugrunde gelegt hat nicht deshalb nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG der Vorzug gegeben werden mußte, weil die Vorschrift angeblich von anderen Landesfinanzverwaltungen anders ausgelegt wird, versteht sich im übrigen ebenso von selbst, wie daß die Rechtsansicht des FinMin nicht schon deshalb handgreiflich falsch ist, weil sie aus der Rechtsprechung des erkennenden Senats zu der Frage, ob Lehrer an der Bundesfinanzakademie bzw. an einer verwaltungsinternen Fachhochschule nebenberuflich Steuerberater sein dürfen (Urteile in BFH/NV 1992, 840, und in BFH/NV 1987, 125), nicht die Folgerungen zieht, die der Kläger für richtig hält.

  • BFH, 30.03.2004 - VII R 68/03

    Keine Befreiung ehemaliger Bediensteter des Bayerischen Kommunalen

    Die Vorschrift des § 38 StBerG stellt eine Ausnahme zu dem grundsätzlichen Erfordernis der Ablegung der Steuerberaterprüfung (§ 35 Abs. 1 StBerG) dar und ist restriktiv auszulegen, weshalb ehemalige Bedienstete von Behörden, die nicht ausdrücklich in der Vorschrift erwähnt sind, grundsätzlich nicht von der Steuerberaterprüfung befreit werden können (Senatsurteile vom 4. November 1986 VII R 40/84, BFH/NV 1987, 125; vom 30. Januar 1996 VII R 81/95, BFH/NV 1996, 515).

    Jedoch kommt es bei der Befreiungsvorschrift des § 38 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b StBerG auf die fachliche Qualifikation des Bewerbers nicht an, weil der Gesetzgeber in bewusster Typisierung die Begünstigung auf bestimmte Berufsträger beschränkt hat (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 1987, 125).

  • BFH, 28.07.1992 - VII R 100/91

    Bestellung als Steuerberater unter Befreiung von der Steuerberaterprüfung -

    Bei der Regelung des prüfungsfreien Zugangs zum Steuerberaterberuf ist der Gesetzgeber im Hinblick auf den Ausnahmecharakter dieser Bestimmungen nicht an die engen Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 1 GG gebunden; es ist lediglich am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG die Einhaltung der (äußersten) Grenzen der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit zu prüfen (BVerfG-Beschluß vom 18. November 1980 1 BvR 228/73, 1 BvR 311/73, BStBl II 1981, 235, 240; Urteil des erkennenden Senats vom 4. November 1986 VII R 40/84, BFH/NV 1987, 125, 127).

    Wie der Senat in seinem Urteil in BFH/NV 1987, 125, 127 ausgeführt hat, wird mit der Vorschrift über die Befreiung von Professoren von der Steuerberaterprüfung in Verbindung mit der entsprechenden Berufsvereinbarkeitsregelung in § 57 Abs. 3 Nr. 4 StBerG auch der Zweck verfolgt, diesem Personenkreis im Interesse von Forschung und Lehre zu ermöglichen, mit der steuerberatenden Tätigkeit praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des Steuerwesens zu sammeln.

  • BFH, 20.12.1990 - VII B 255/90

    Kein Anspruch auf prüfungsfreie Bestellung als Steuerberater nach der

    Da die Bestellung zum Steuerberater sowohl nach dem StBerG als auch nach der StBerO grundsätzlich an die Ablegung der Prüfung gebunden ist, handelt es sich bei beiden Befreiungsregelungen um Ausnahmevorschriften, die von vornherein auf einen bestimmten Personenkreis begrenzt sind und deshalb nicht extensiv ausgelegt werden dürfen (vgl. Urteil des Senats vom 4. November 1986 VII R 40/84, BFH/NV 1987, 125).
  • FG Nürnberg, 22.08.2003 - VII 198/01

    Keine Befreiung von der Steuerberaterprüfung für Prüfer bei kommunalen

    Hinzu kommt, dass die Regelungen über die Befreiung von der Steuerberaterprüfung Ausnahmevorschriften für von vorneherein begrenzte Personenkreise darstellen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 18.11.1980 1 BvR 228/73 , -1 BvR 311/73, BStBl. II 1981, 235, 239), die grundsätzlich nicht extensiv ausgelegt werden dürfen (vgl. BFH-Urteil vom 04.11.1986 VII R 40/84 , BFH/NV 1987, 125).
  • FG Köln, 27.10.2009 - 8 K 3437/07

    Gewerbesteuer nach § 18 UmwStG mindert Veräußerungsgewinn

    Denn der vorliegende Fall zeichnet sich dadurch aus, dass trotz des unterjährig erfolgten Gesellschafterwechsels (vergl. zur Möglichkeit des Erlasses eines Feststellungsbescheids für das gesamte Wirtschaftsjahr auch in solchen Fällen: BFH-Urteil vom 28. November 1989 VII R 40/84, BStBl II 1990, 561) zwischen den Beteiligten unstreitig ist, dass die Gewinnzurechnung zeitanteilig dergestalt zu erfolgen hat, dass das Ergebnis der KG dem Kläger bis Ende April 2001 alleine und danach den Gebrüdern H und K alleine zuzurechnen ist.
  • BFH, 20.12.1990 - VII B 254/90

    Anspruch auf prüfungsfreie Bestellung zum Steuerberater

    Da die Bestellung zum Steuerberater sowohl nach dem StBerG als auch nach der StBerO grundsätzlich an die Ablegung der Prüfung gebunden ist, handelt es sich bei beiden Befreiungsregelungen um Ausnahmevorschriften, die von vornherein auf einen bestimmten Personenkreis begrenzt sind und deshalb nicht extensiv ausgelegt werden dürfen (vgl. Urteil des Senats vom 4. November 1986 VII R 40/84, BFH/NV 1987, 125).
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